Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 trat die BVE mangels einer anfechtbaren Verfügung auf die Beschwerde nicht ein.3 Mit Entscheid vom 8. Februar 2017 gab die JGK der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Regierungsstatthalter keine weitere Folge.4 Die JGK bemängelte, der vom Regierungsstatthalteramt im Vorverfahren durchgeführte Augenschein hätte nur in einem formellen Verfahren durchgeführt werden dürfen.