1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im "C.________" gelegenen Parzelle Grindelwald Gbbl. Nr. E.________. Diese befindet sich in der Landwirtschaftszone. Die Parzelle Nr. E.________ entstand durch eine Abparzellierung vom Grundstück Nr. F.________. Der Beschwerdeführer erwarb die Parzelle Nr. E.________, die dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB1) unterliegt, am 9. Dezember 2011 von Frau und Herrn B.________. Für den Kauf der Parzelle erteilte der Regierungsstatthalter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 die Erwerbsbewilligung nach Art. 61 BGBB.2