Auch eine künftige Bewilligung für die streitige Nutzung würde die bereits davor – ohne entsprechende Bewilligung – erzielten Mieteinnahmen nicht rechtmässig werden lassen. Die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Benützungsverbots bliebe daher auch bei Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gewahrt, umso mehr als die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit mutmasslich unrechtmässige Mieteinnahmen erzielen konnte. 19 Beschwerde, S. 7 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4 a.E. RA Nr. 120/2019/28 11 5. Ergebnis und Kosten