d) Das Benützungsverbot bleibt als vorsorgliche Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungs- oder Wiederherstellungsverfahrens bestehen.20 Die allfällige Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs böte keinen Anlass, daran etwas zu ändern. Auch eine künftige Bewilligung für die streitige Nutzung würde die bereits davor – ohne entsprechende Bewilligung – erzielten Mieteinnahmen nicht rechtmässig werden lassen.