Benützungsverbot der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da es ihr wenig Aufwand verursacht und dem Erzielen von Mieteinnahmen nur insoweit entgegensteht, als diese gemäss summarischer Würdigung unrechtmässig erworben würden. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit erweist sich demnach als unbegründet.