Das angeordnete Benützungsverbot geht nicht über das Erforderliche hinaus, ist doch ausdrücklich vorgesehen, dass es dahinfällt, sobald die Räumlichkeiten wieder einer Nutzung als Hauswartswohnung zugeführt werden bzw. eine Bau- und Nutzungsbewilligung für eine zweite, separat nutzbare Wohnung vorliegt. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist nicht zu beanstanden, dass sämtliche zur Wohnnutzung ausgestatteten Räumlichkeiten vom Benützungsverbot umfasst werden, da aufgrund der Ausschreibungen auf immoscout.ch und der eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin19 davon auszugehen ist, dass auch eine allfällige Vermietung als 4,5-Zimmer-Wohnung angestrebt wird. Schliesslich ist das