Das Benützungsverbot mit Siegelung ist zur Durchsetzung dieser Interessen geeignet, da damit die Beschwerdeführerin nicht frei als Vermieterin über die Räumlichkeiten verfügen kann. Das angeordnete Benützungsverbot geht nicht über das Erforderliche hinaus, ist doch ausdrücklich vorgesehen, dass es dahinfällt, sobald die Räumlichkeiten wieder einer Nutzung als Hauswartswohnung zugeführt werden bzw. eine Bau- und Nutzungsbewilligung für eine zweite, separat nutzbare Wohnung vorliegt.