Die zu berücksichtigenden Interessen von Mietern können vorläufigen oder definitiven Wiederherstellungsanordnungen im Weg stehen. Ausserdem galt es zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin aus der – gemäss summarischer Würdigung – rechtswidrigen Nutzung weitere Vorteile ziehen könnte. Daher bestand ein baupolizeiliches Interesse daran, eine Neuvermietung zu verhindern. Das Benützungsverbot mit Siegelung ist zur Durchsetzung dieser Interessen geeignet, da damit die Beschwerdeführerin nicht frei als Vermieterin über die Räumlichkeiten verfügen kann.