a) Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtene Verfügung als unverhältnismässig. b) Gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG erlässt die zuständige Baupolizeibehörde ein Benützungsverbot, "wenn es die Verhältnisse erfordern". Die Behörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Vorausgesetzt ist aber, dass das Benützungsverbot verhältnismässig ist.16 Dies ist der Fall, wenn es geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Erreichung dieses Ziels nötig ist, und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.17