d) Im Betreff der angefochtenen Verfügung ist von "3.5 Zimmerwohnung + 4.5 Zimmerwohnung" die Rede. Anlässlich der seither erfolgten Begehung vom 20. März 2019 hat die Gemeinde festgestellt, dass in der fraglichen Liegenschaft zwei Wohnungen bestehen, nämlich eine – im Zeitpunkt der Begehung bewohnte – 3,5-Zimmer-Wohnung mit Küche, Wohnraum, Schlafräumen sowie WC/Dusche sowie eine möblierte, aber dem Anschein nach unbewohnte 2-Zimmer-Wohnung bzw. ein "Studio". Letzteres besteht nach den Feststellungen der Gemeinde aus einem Raum, der mittels einer Schiebewand unterteilt werden kann. Auch dieser verfügt über eine Küche sowie über WC/Dusche.