aufgrund der Akten.13 Die Gemeinde hat sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf die verfügbaren Akten und Informationen gestützt, namentlich auf die Baubewilligungsakten betreffend u.a. den Einbau einer Hauswartswohnung im 1. OG, die Stellungnahmen der F.________ AG vom 4. Dezember 2018 sowie der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2019 sowie die Ausschreibung der Wohnungen bei immoscout.ch. In diesen erkannte sie Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung. Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das Benützungsverbot ohne vorgängige Besichtigung erlassen hat.