b) Beim angefochtenen Benützungsverbot handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme.11 Für den Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots reicht es, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit glaubhaft ist.12 Die summarische Würdigung erfolgt in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen 10 Beschwerde, S. 5 sowie Beschwerdebeilage Nr. 11; Vorakten pag. 38 f. 11 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 6b und N. 7a RA Nr. 120/2019/28 8