a) Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige bzw. unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Die Gemeinde habe das Benützungsverbot verfügt, noch bevor sie eine Besichtigung durchgeführt habe. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zwei separate Wohnungen vermiete. Tatsächlich bestehe nur die bewilligte 4-Zimmer-Wohnung, welche die Beschwerdeführerin in zwei Varianten ausgeschrieben habe, da die Vermietung als 3,5-Zimmer-Wohnung oder als 4,5-Zimmer- Wohnung (unter Einbezug des vierten, separat zugänglichen Zimmers) in Frage komme.