g) Im Falle des zulässigen Verzichts auf eine vorgängige Anhörung fliesst aus dem Gehörsanspruch das Recht der betroffenen Partei, sich nachträglich zur bereits getroffenen Massnahme zu äussern, woraufhin die Behörde prüft, ob die Massnahme aufrechterhalten wird oder aufzuheben oder abzuändern ist. Vorliegend führte die Gemeinde am 20. März 2019 eine Besichtigung der streitigen Räumlichkeiten durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin u.a. zum verhängten Benützungsverbot Stellung nehmen konnte. Die Gemeinde hat das angefochtene Benützungsverbot aufrechterhalten.10 3. Sachverhaltsabklärung, Rechtswidrigkeit