Anhörung der Beschwerdeführerin wäre aufgrund der dazu nötigen Zeitspanne zu befürchten gewesen, dass zwischenzeitlich ein neuer Mietvertrag abgeschlossen und damit der Zweck des Benützungsverbots (d.h. die Verhinderung eines neuen Mietverhältnisses) vereitelt würde. Auch für die neue Mieterschaft hätte eine äusserst unbefriedigende Situation resultieren können. Damit überwog das Interesse an einer sofortigen Verfügung das Interesse an einer vorgängigen Anhörung. Der Erlass der angefochtenen Verfügung ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin verletzte deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.