Es bestand damit Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die streitigen Räumlichkeiten trotz des laufenden Wiederherstellungsverfahrens sobald möglich wieder an Dritte, die nicht in einem Hauswartsverhältnis standen, vermieten wollte. Damit bestand dringlicher baupolizeilicher Handlungsbedarf. Das Bestehen von Mietverhältnissen kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands behindern, namentlich aufgrund der Notwendigkeit, bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist gesetzliche Minimalfristen für die Kündigung zu beachten9. Die Gemeinde hatte daher ein Interesse, die demnächst zu erwartende Neuvermietung zu verhindern.