Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Gehörsrecht auch keinen Anspruch darauf ableiten, dass sich die Gemeinde mit den Argumenten in der Stellungnahme der F.________ AG auseinandersetzt. d) Die Gemeinde informierte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 mit der Zustellung einer Kopie ihres Schreibens vom 25. Oktober 2018 über die Vorhaltungen im Wiederherstellungsverfahren. Nachdem die Beschwerdeführerin für die beabsichtigte Besichtigung im Januar/Februar 2019 keine Hand geboten hatte, erliess die Gemeinde ohne Vorankündigung ein Benützungsverbot. Die angefochtene Verfügung betreffend Benützungsverbot erging somit ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs.