c) Die Beschwerdeführerin und die F.________ AG sind unabhängig von einer allfälligen Konzernverbindung rechtlich selbständige juristische Personen. Daher können ihnen – ausser bei Vertretungsverhältnissen, welche hier nicht vorliegen – Stellungnahmen nicht gegenseitig zugerechnet werden. Die Einladung an die F.________ AG zur Stellungnahme gilt daher nicht als Gehörsgewährung an die Beschwerdeführerin und die Ausführungen der F.________ AG können ihr nicht als Wahrnehmung des Gehörsanspruchs zugerechnet werden.