Korrekterweise hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 am Wiederherstellungsverfahren beteiligt, nachdem sie von der F.________ AG darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin sei. Die Beschwerdeführerin hat als Verfahrenspartei im Wiederherstellungsverfahren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.