b) Das baupolizeiliche Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gegen den oder die Störer. Als Störer gilt, wer die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat, also in der Regel die Bauherrschaft (sog. Verhaltensstörer). Als Störer gilt aber auch, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer); das ist in der Regel der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin.