Am 12. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde einen Plan ein, auf welchem der Einbau der Küche im vierten Zimmer und der Verzicht auf die Verbindungstür zu diesem dargestellt sind. Im Begleitschreiben stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich um eine nicht baubewilligungspflichtige Veränderung des bewilligten Projekts. Gleichentags beantragte ihre Rechtsvertreterin eine Verlängerung der Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.