Baugesuchs hin, drohte eine Busse bei Nichtbefolgung an und behielt die Einziehung widerrechtlicher Gewinne vor. 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 12. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 3. Am 20. März 2019 führte die Gemeinde eine Besichtigung der streitigen Räumlichkeiten durch. Dabei stellte sie fest, dass in der Liegenschaft zwei Wohnungen bestehen, nämlich eine 3,5-Zimmer-Wohnung sowie ein mittels Schiebewand in zwei Zimmer unterteilbares Studio mit Küche sowie WC/Dusche.