Mit Verfügung vom 14. März 2019 belegte die Gemeinde Krauchthal die beiden Wohnungen der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2019 mit einem Benützungsverbot mit Versiegelung. Sie wies darauf hin, dass das Benützungsverbot dahinfalle, sobald die als solche bewilligte Hauswartswohnung wieder der rechtmässigen Nutzung zugeführt werde oder für die zweite Wohnung eine entsprechende Bau- und Nutzungsbewilligung vorliege. Weiter wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen RA Nr. 120/2019/28 3