Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung für die Hauswartswohnung sei die Gemeinde davon ausgegangen, dass es sich dabei um die einzige Wohnung im Gebäude handle. Eine ursprünglich im Gebäude vorgesehene Wohnung im Attikageschoss habe Gegenstand einer im Jahr 1991 bewilligten Projektänderung gebildet, wonach anstelle dieser Wohnung Büroräumlichkeiten eingebaut werden sollten. Im Baugesuch sei deutlich ausgewiesen worden, dass bisher keine Wohnungen bestünden. Die F.________ AG könne innert Frist Stellung nehmen; es stehe ihr ausserdem frei, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.