2. Ziffer 2 der Verfügung der Gemeinde Münchenbuchsee vom 8. März 2019 wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Frist für das Benützungsverbot gemäss Ziffer 4 der Verfügung wird neu angesetzt auf den 15. Juli 2019. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Münchenbuchsee vom 8. März 2019 bestätigt. 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2019/26 15 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.