baurechtlich nicht verpflichtet werden, das Mietverhältnis zu kündigen. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat somit nur hinweisenden Charakter und wird von Amtes wegen aufgehoben. Ein bestehendes Mietverhältnis hindert das Benützungsverbot und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mieterin noch Gelegenheit haben muss, die Räumlichkeiten zu räumen, wird die Frist für das Benützungsverbot neu angesetzt auf den 15. Juli 2019. g) Die Gemeinde hat gegen die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2019 Strafanzeige eingereicht. Der vorliegende Entscheid wird der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zugestellt. 4. Kosten