BewD genügt. Nur einem Baugesuch, auf das eingetreten werden kann, kommt die aufschiebende Wirkung von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG zu. f) Mit diesem Entscheid erübrigt es sich, über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Das Gesuch um diese vorsorgliche Massnahme wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung muss die Beschwerdeführerin den bestehenden Mietvertrag für das Erdgeschoss bis am 30. April 2019 kündigen. Diese Frist ist abgelaufen. Die Beschwerdeführerin kann jedoch