e) Das Benützungsverbot wurde gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG angeordnet, es hat daher nur vorsorglichen Charakter, bis über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden ist. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde hat nun das Wiederherstellungsverfahren nach den Vorgaben von Art. 46 Abs. 2 BauG unverzüglich weiterzuführen. Zusammen mit der Wiederherstellungsverfügung ist der Beschwerdeführerin gleichzeitig Gelegenheit zu geben, ein nachträgliches Baugesuch für die Zwischennutzung als Treuhandbüro/Boutique einzureichen.