Benützungsverbots berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin erhielt am 8. Februar 2019 das rechtliche Gehör zum Benützungsverbot. Das Benützungsverbot wurde erst am 8. März 2019 angeordnet und gilt ab 1. Mai 2019. Die Beschwerdeführerin hätte somit die Mieterin bereits anfangs Februar über das drohende Benützungsverbot in Kenntnis setzen können und müssen. Vertragliche Kündigungsfristen stehen einem baurechtlichen Benützungsverbot nicht grundsätzlich entgegen. Kann das Mietobjekt nicht mehr genutzt werden, hat dies eine zivilrechtliche Haftung aus Vertragsverletzung zur Folge. Die Beschwerdeführerin hat im bisherigen Verfahren durch unvollständige Baueingaben,