Das Mietverhältnis ist daher nicht vergleichbar mit einer Geschäftsmiete, die auf lange Dauer abgeschlossen wird und schon lange besteht. Die Mieterin wird vom Benützungsverbot nicht in unbilliger Weise betroffen. Im Übrigen hat die Gemeinde bei den vermieteten Zimmern in den Obergeschossen kein Benützungsverbot erlassen und damit soweit als möglich die bestehenden Mietverhältnisse berücksichtigt.