Zudem fand die Baukontrolle, an der auch die Umnutzung beanstandet wurde, noch einen Tag vor Vertragsbeginn statt. Im Mietvertrag wurde die Mieterin ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Baugesuch für eine Zwischennutzung als Bistro hängig ist und dass das Mietverhältnis nur eine Übergangsnutzung darstelle bis zum Baubeginn in Zusammenhang mit der Zwischennutzung als Bistro. Das Mietverhältnis (Übergangsnutzung bis zur Zwischennutzung) hat von vornherein provisorischen Charakter; die Mieterin muss jederzeit mit der Kündigung rechnen. Das Mietverhältnis ist daher nicht vergleichbar mit einer Geschäftsmiete, die auf lange Dauer abgeschlossen wird und schon lange besteht.