Andernfalls würde die Beschwerdeführerin gegenüber einer Bauherrschaft bevorzugt, die sich an die geltenden Verfügungen und Normen hält und einen längeren Leerstand der Räume hinnehmen muss. Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte haben zwar einen Mietvertrag für die Nutzung der ehemaligen Gaststube und "Lager ehemaliger Saal" als "Treuhandbüro/Modeboutique mit Schneideratelier" mit Mietbeginn ab 1. Februar 2019 abgeschlossen.32 Das Mietverhältnis dauert somit erst ein paar Monate. Zudem fand die Baukontrolle, an der auch die Umnutzung beanstandet wurde, noch einen Tag vor Vertragsbeginn statt.