c) Wie gezeigt handelte die Beschwerdeführerin eigenmächtig und gilt baurechtlich als krass bösgläubig. Mit der Vermietung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss zieht sie aus der unrechtmässigen Nutzung einen Vorteil. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Andernfalls würde die Beschwerdeführerin gegenüber einer Bauherrschaft bevorzugt, die sich an die geltenden Verfügungen und Normen hält und einen längeren Leerstand der Räume hinnehmen muss.