Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 6 RA Nr. 120/2019/26 12 Beurteilungsspielraum. Ein vorsorgliches Benützungsverbot ist in der Regel zu verfügen, wenn eine bösgläubige Bauherrschaft aus der Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Benützungsverbot zugleich Dritte (Mieter, Käufer) in unbilliger Weise treffen würde. Ein besonders strenger Massstab rechtfertigt sich aber bei krasser Bösgläubigkeit.31