b) Während die Baupolizeibehörde keinen Ermessensspielraum hat, ob sie eine Baueinstellung verfügen will, wenn unrechtmässig gebaut wird,30 muss ein Benützungsverbot nicht zwingend angeordnet werden, sondern nur, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die zuständige Behörde verfügt dabei über einen gewissen 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1 N. 24 28 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b 29 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter