a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Benützungsverbot sei nur zu erlassen, wenn es die Verhältnisse erforderten. Solches sei nicht der Fall, da die Nutzung materiell rechtmässig sei. Das Benützungsverbot verletze die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Rechtssicherheit. Das Benützungsverbot würde die Mieterin als Dritte in unbilliger Weise treffen und sei unverhältnismässig. Die von der Gemeinde verlangte kurze Kündigungsfrist sei nicht umsetzbar und widerspreche den Vorgaben von Art. 266d OR29, der für Geschäftsräume eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vorsehe. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie aus der Vermietung Mieteinnahmen erziele.