Es ist Sache der Bauherrschaft, sich um die Zulässigkeit ihres Tuns zu kümmern und sich notfalls über die Baubewilligungspflicht zu erkundigen.28 Im vorliegenden Fall, wo mit dem Baustopp bereits ein baupolizeiliches Verfahren hängig war, hätte erst recht erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der beabsichtigten "Übergangsnutzung" mit der Baubewilligungsbehörde Kontakt aufnimmt. Die Beschwerdeführerin gilt daher auch in Bezug auf die Umnutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss in ein Treuhandbüro als krass bösgläubig. 3. Erforderlichkeit des Benützungsverbots