Die Baubewilligung ist auch eine Nutzungsbewilligung. Auch reine Umnutzungen bzw. Zweckänderungen sind daher baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 1a Abs. 2 BauG).27 Das Gebäude auf Parzelle Nr. F.________ wurde als Gasthof bzw. Hotel bewilligt und erstellt. Die Nutzung als Treuhandbüro stellt eine Zweckänderung dar, die bauliche Massnahmen voraussetzte (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 7 Abs. 2 BewD). Die Umnutzung war nicht baubewilligungsfrei. Es besteht somit auch in dieser Hinsicht ein widerrechtlicher Zustand. Es ist Sache der Bauherrschaft, sich um die Zulässigkeit ihres Tuns zu kümmern und sich notfalls über die Baubewilligungspflicht zu erkundigen.28