f) Zusammenfassend besteht im Erdgeschoss für sämtliche Arbeiten ein Baustopp. Mit dem Rückzug des Baugesuchs Nr. 546-67/17 fiel auch das Gesuch um vorzeitigen Baubeginn dahin. Indem die Beschwerdeführerin den Innenausbau im Erdgeschoss (und anderen Geschossen) fortführte, verstiess sie gegen die geltende Baueinstellungsverfügung. Sie handelte wider besseres Wissen und ist im baurechtlichen Sinne krass bösgläubig. g) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Nutzung des Erdgeschosses für ein Treuhandbüro baubewilligungspflichtig sei und dass diesbezüglich ein widerrechtlicher Zustand bestehe. 25 Vorakten Register 2, pag. 160 ff.