Zur Frage der Wirtschaftlichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Erhalts der inneren Strukturen nehme sie wegen fehlender Zuständigkeit nicht Stellung. Die Kommission empfehle der kantonalen Denkmalpflege, gegen einen allfällig anderslautenden Bauentscheid Beschwerde zu erheben.26 Nach dieser Beurteilung durfte die Beschwerdeführerin erst recht nicht davon ausgehen, dass im Erdgeschoss keine Elemente vorhanden seien, bei denen das Schutzinteresse betroffen ist. Wie oben gezeigt, obliegt der Entscheid darüber ohnehin nicht der Bauherrschaft, sondern den zuständigen Behörden.