e) Die Beschwerdeführerin beruft sich ‒ wie bereits mehrfach in früheren Eingaben an die Gemeinde ‒ auf den Fachbericht der KDP vom 11. Januar 2018 und die von ihr in Auftrag gegebene stratigraphische Untersuchung der Innenräume. Sie verkennt damit, dass weder ein Fachbericht noch das Ergebnis einer Untersuchung der Bausubstanz zum eigenmächtigen Bauen berechtigt. Falls sich ein Fachbericht zum konkreten Vorhaben positiv äussert, bedeutet dies lediglich, dass aus Sicht dieser Fachbehörde das beurteilte Bauvorhaben als bewilligungsfähig erscheint. Zuständig für die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns ist die Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 35e BauG);