d) Nach der Überweisung des Baugesuchs Nr. 546-67/17 an das Regierungsstatthalteramt wäre dieses zuständig gewesen, über das Gesuch um vorzeitigen Baubeginn zu entscheiden, wie die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2018 richtig dargelegt hat.22 Das Regierungsstatthalteramt forderte von der Gemeinde und der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen nach. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Regierungsstatthalteramt mitgeteilt hatte, dass es unklar sei, ob sie "an den eingereichten Baugesuchen" festhalte, sistierte das Regierungsstatthalteramt am 6. Juli 2018 das Baubewilligungsverfahren (546-67/17, bbew 185/2018).