Die Gemeinde wies die Beschwerdeführerin mehrfach auf den geltenden Baustopp hin und hielt bei der Freigabe von Arbeiten wiederholt fest, dass keine weitergehenden Bauarbeiten zulässig seien.19 Sie machte die Beschwerdeführerin noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam, dass vorliegend auch Zimmerrenovationen, welche sich auf innere Malerarbeiten und Bodenlegerarbeiten beschränkten, durch die Behörden beurteilt werden müssten, da es sich um ein schützenswertes Baudenkmal und K-Objekt handle.20