Dabei nannte sie die Räumlichkeiten, in denen diese Arbeiten ausgeführt werden durften, explizit; es handelte sich um Räumlichkeiten im Untergeschoss, in den beiden Obergeschossen und im Dachgeschoss (vgl. vorne Sachverhalt). Im Erdgeschoss wurden keine Bauarbeiten freigegeben; die Baueinstellung gilt dort weiterhin unbeschränkt. Die Gemeinde wies die Beschwerdeführerin mehrfach auf den geltenden Baustopp hin und hielt bei der Freigabe von Arbeiten wiederholt fest, dass keine weitergehenden Bauarbeiten zulässig seien.19