Es bestehe kein widerrechtlicher Zustand. Für den Fall einer gegenteiligen Beurteilung habe sie bei der Gemeinde ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der Übergangsnutzung durch das Treuhandbüro eingereicht. Aus der Verfügung der Gemeinde gehe im Übrigen nicht klar hervor, ob sie die Unrechtmässigkeit in den vorgenommenen Bauarbeiten sehe, die in der Verfügung aber nicht genannt würden, oder in der Umnutzung. Es sei nicht erkennbar, inwiefern Bösgläubigkeit bestehe.