Das Reparieren und Streichen der Oberflächen hätten kein Schutzinteresse tangiert. Solches wäre aber Voraussetzung für die Baubewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 BewD17. Die Übergangsnutzung als Treuhandbüro habe nur ausgesprochen geringfügige Auswirkungen auf Raum und Umwelt und sei daher bewilligungsfrei. Das Treuhandbüro sei in der Kernzone 3A, die für gemischte Geschäfts-, Büro- und Wohnnutzung bestimmt sei, zonenkonform und verursache weniger Immissionen als ein Gastgewerbe. Sofern die Übergangsnutzung als bewilligungspflichtig angesehen werde, sei sie materiell bewilligungsfähig. Es bestehe kein widerrechtlicher Zustand.