a) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die vorgenommenen Arbeiten und die Übergangsnutzung seien nicht baubewilligungspflichtig. Der Gasthof H.________ sei zwar als schützenswertes Baudenkmal und K-Objekt inventarisiert. Auch ein solches dürfe und müsse unterhalten werden. Die KDP habe im Fachbericht vom 11. Januar 2018 beantragt, das Provisorium mit Zwischennutzung unter Auflagen zu bewilligen. Die stratigraphische Untersuchung der Innenräume habe sodann gezeigt, dass im Erdgeschoss keine schützenswerten Oberflächen vorhanden seien. Das Reparieren und Streichen der Oberflächen hätten kein Schutzinteresse tangiert.