9. Die Gemeinde beantragt mit Vernehmlassung vom 30. April 2019, die Beschwerde sei abzuweisen und das Benützungsverbot sei zu bestätigen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte liess sich nicht vernehmen. 10. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen