Die bestehenden Zimmer in den Obergeschossen, welche vor der Baueinstellung vermietet waren, dürfen weiterhin als solche vermietet werden, diese sind nicht Bestandteil des Benützungsverbotes. 4. Ab dem 1. Mai 2019 dürfen die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nicht mehr benützt und auch nicht an Dritte vermietet werden. 5. Diese Verfügung ist unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit (Ziff. 8) sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG14). Die Gemeindebaupolizeibehörde wird diese notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen. 6. [Strafandrohung] 7. [Kosten] 8. [Rechtsmittelbelehrung]