1. Die gewerblich vermieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss werden hiermit mit einem Benützungsverbot belegt, die Räumlichkeiten dürfen nicht an Dritte vermietet werden und zudem nicht ohne rechtskräftige Baubewilligung umgenutzt werden. 2. Die bestehenden Mietverträge sind spätestens auf den 30. April 2019 zu kündigen. 3. Die bestehenden Zimmer in den Obergeschossen, welche vor der Baueinstellung vermietet waren, dürfen weiterhin als solche vermietet werden, diese sind nicht Bestandteil des Benützungsverbotes.